Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

von Vadac B.V., mit Sitz und Büro in 7418 AH Deventer an der Zutphenseweg 31 C9. 
Nachstehend wird der Benutzer dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen als "Vadac" bezeichnet, und seine Vertragspartner als "der Gegenpartei".


Artikel 1 Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen  

1.1

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl für das Angebot und dessen Annahme als auch für jeden abgeschlossenen Vertrag zwischen Vadac und ihrer Gegenpartei sowie für deren Ausführung.

1.2

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben immer Vorrang. Die Anwendbarkeit etwaiger allgemeiner Geschäftsbedingungen der Gegenpartei wird ausdrücklich abgelehnt, auch wenn diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine vergleichbare Bestimmung enthalten.

1.3

Der Auftraggeber wird als schlüssige Annahme der Anwendbarkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Bezug auf spätere Verträge mit Vadac angesehen.

1.4

Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur gültig, soweit sie ausdrücklich und schriftlich von Vadac akzeptiert werden und gelten nur für den Vertrag, auf den sie sich beziehen.


Artikel 2 Zustandekommen von Verträgen  

2.1

Jedes Angebot von Vadac ist völlig unverbindlich, es sei denn, es ist ausdrücklich schriftlich anders angegeben und erlischt spätestens dreißig Tage nach dem Ausstellungsdatum.

2.2

Weicht eine auf Annahme abzielende Antwort auf ein Angebot nur in untergeordneten Punkten ab, so gilt diese Antwort als Annahme und der Vertrag kommt entsprechend dieser Annahme zustande, es sei denn, Vadac widerspricht innerhalb von zwei Wochen den Unterschieden.

2.3

Gegenüber der Gegenpartei gilt das schriftliche Angebot von Vadac oder, wenn kein schriftliches Angebot gemacht wurde, eine schriftliche Auftragsbestätigung von Vadac als vollständiger Nachweis des Vertragsinhalts, vorbehaltlich des von der Gegenpartei zu erbringenden Gegenbeweises.

2.4

Mündliche Zusagen und Vereinbarungen mit Untergebenen von Vadac binden Vadac nicht, es sei denn, sie werden schriftlich von ihr bestätigt.

2.5

Aufträge der Gegenpartei gelten als unwiderruflich, solange sie nicht schriftlich von Vadac abgelehnt wurden. Vadac ist erst nach schriftlicher Annahme oder durch Beginn der Auftragsausführung zur Erfüllung der Vereinbarung verpflichtet.

2.6

Die in Preislisten, Auftragsformularen, E-Mails oder sonstigen Dokumenten von Vadac enthaltenen Preise und Preisangaben verstehen sich stets ohne Mehrwertsteuer. Vadac ist berechtigt, eventuelle Preiserhöhungen, die ihr von ihren (Zu)lieferanten in Rechnung gestellt werden, an die Gegenpartei weiterzugeben.


Artikel 3 Ausführung von Verträgen  

3.1

Vadac wird die mit der Gegenpartei geschlossenen Verträge nach bestem Wissen und Gewissen und gemäß den Anforderungen guter Handwerkskunst ausführen. Wenn der Auftrag eine Beratung umfasst, gibt es niemals ein von Vadac garantiertes Ergebnis.

3.2

Soweit eine ordnungsgemäße Ausführung des Vertrags dies erfordert, ist Vadac berechtigt, bestimmte Arbeiten von Dritten ausführen zu lassen. Diese Arbeiten werden von Vadac separat an die Gegenpartei berechnet.


Artikel 4 Fristen  

4.1

Wenn innerhalb der Laufzeit des Vertrags für die Lieferung bestimmter Waren bzw. die Fertigstellung bestimmter Arbeiten eine Frist vereinbart ist, handelt es sich nicht um eine verbindliche Frist, es sei denn, Vadac hat dies ausdrücklich und schriftlich erklärt. Bei Überschreitung der Liefer- oder Ausführungsfrist ist die Gegenpartei verpflichtet, Vadac eine angemessene Nachfrist zur Lieferung bzw. Ausführung des Auftrags zu setzen. Innerhalb dieser Frist liegt kein Verzug von Vadac vor und die Gegenpartei kann keine Auflösung des Vertrags geltend machen.

4.2

Wurde von Vadac eine Liefer- oder Ausführungsfrist garantiert, so wird diese Frist verlängert um die Zeit, in der die Lieferung oder Ausführung aufgrund höherer Gewalt, zwischenzeitlicher Auftragsänderungen und/oder der Nichtbereitstellung der zur Auftragserfüllung erforderlichen Informationen durch die Gegenpartei und/oder Dritte nicht erfolgen kann, unbeschadet des Rechts von Vadac, den Vertrag aufzulösen.

4.3

Solange die Gegenpartei eine vereinbarte Verpflichtung nicht erfüllt, ist Vadac berechtigt, die etwa vereinbarte Liefer- oder Ausführungsfrist auszusetzen, wie in Artikel 6:52 BW (Bürgerliches Gesetzbuch der Niederlande) vorgesehen. Dieses Zurückbehaltungsrecht hat Vadac auch, wenn die Gegenpartei eine oder mehrere Zahlungsfristen früherer Aufträge überschritten hat.

4.4

Alle Versandkosten der von der Gegenpartei bei Vadac bestellten Waren an die von der Gegenpartei angegebene Adresse gehen zu Lasten der Gegenpartei, es sei denn, Vadac hat ausdrücklich und schriftlich etwas anderes erklärt. Vadac bestimmt, welcher Spediteur für den Versand eingesetzt wird.


Artikel 5 Eigentumsvorbehalt  

5.1

Die von Vadac an die Gegenpartei gelieferten Waren bleiben Eigentum von Vadac, bis diese, einschließlich etwaiger Zinsen und Kosten, vollständig an Vadac bezahlt sind.

5.2

Die Gegenpartei ist nicht berechtigt, die vorstehend genannten Waren in irgendeiner Weise zu veräußern oder zu belasten, bevor die vollständige Zahlung erfolgt ist, es sei denn, Vadac wurde informiert und hat schriftlich zugestimmt.

5.3

Die Gegenpartei ist gegenüber Vadac verpflichtet, diese Eigentumsvorbehaltsbestimmung der/demjenigen zur Kenntnis zu bringen, an die/den die von Vadac gelieferten Waren, sei es zur Sicherheit, still verpfändet werden.


Artikel 6 Lagerung  

6.1

Wenn die Gegenpartei aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist, die von Vadac gekauften Waren zum vereinbarten Zeitpunkt und Ort zu übernehmen, wird Vadac, wenn ihre Lagermöglichkeiten dies zulassen, auf Antrag der Gegenpartei die genannten Waren lagern, sichern und alle angemessenen Maßnahmen treffen, um die Qualitätsverschlechterung zu verhindern, bis die genannten Waren der Gegenpartei zugestellt werden, vorausgesetzt, dass Vadac niemals verpflichtet ist, die genannten Waren länger als einen Monat aufzubewahren.

6.2

Wenn Vadac die vorstehend genannten Waren auf die beschriebene Weise länger als einen Monat gelagert hat, ist sie berechtigt, die genannten Waren an einen Dritten zu verkaufen. Die Gegenpartei ist dann verpflichtet, wenn der von dem genannten Dritten zu zahlende Kaufpreis niedriger ist als der zwischen Vadac und der Gegenpartei vereinbarte Kaufpreis, die Differenz zwischen den genannten Preisen an Vadac zu zahlen.

6.3

Wenn eine Lagerung wie vorstehend beschrieben stattfindet, ist die Gegenpartei verpflichtet, Vadac die von letzterer verursachten Lagerkosten ab dem Zeitpunkt zu erstatten, an dem die genannten Waren versandbereit sind, zumindest ab dem in der mit der Gegenpartei geschlossenen Vereinbarung angegebenen Lieferdatum.

6.4

Entsteht während der Zeit, in der die von der Gegenpartei von Vadac gekauften Waren von letzterer gelagert werden, ein Schaden, ist Vadac, außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, dafür nicht haftbar.

6.5

Entsteht während der Zeit, in der die Gegenpartei die von Vadac gekauften Waren nicht übernimmt oder übernehmen kann, eine Situation bei Vadac, die die Erfüllung der Verpflichtungen von Vadac gegenüber der Gegenpartei ganz oder teilweise unmöglich macht, haftet Vadac, außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, nicht für den daraus resultierenden Schaden der Gegenpartei. 



Artikel 7 Zahlung  

7.1

Die Zahlung von Rechnungen von Vadac an die Gegenpartei erfolgt innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungsdatum.

7.2

Vadac ist jederzeit berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung für die Erfüllung der Verpflichtungen der Gegenpartei zu verlangen. Vadac ist nur verpflichtet, ihre Verpflichtungen zu erfüllen, nachdem die Gegenpartei ihre Verpflichtungen zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung erfüllt hat.

7.3

Bei Überschreitung der Zahlungsfrist, oder wenn die Gegenpartei Zahlungsaufschub beantragt, gegen sie Pfändungen vorgenommen werden, sie für insolvent erklärt wird oder ihr Unternehmen (teilweise) liquidiert oder übertragen wird, befindet sich die Gegenpartei ohne weitere Inverzugsetzung im Verzug. Während des Verzugs schuldet die Gegenpartei Vadac die gesetzlichen Zinsen.

7.4

Die tatsächlich von Vadac angefallenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten zur Durchsetzung der Erfüllung durch die Gegenpartei gehen zu Lasten der letzteren, wobei die außergerichtlichen Inkassokosten auf Basis des Inkassotarifs der niederländischen Anwaltskammer berechnet werden.

7.5

Zahlungen der Gegenpartei werden stets zur Tilgung zunächst aller geschuldeten Zinsen und Kosten und anschließend der fälligsten Rechnungen verwendet, auch wenn die Gegenpartei angibt, dass die Zahlung sich auf eine spätere Rechnung bezieht.


Artikel 8 Reparatur und Montage  

8.1

Wenn Vadac mit der Gegenpartei vereinbart, dass sie für diese Reparatur- und/oder Montagearbeiten durchführen wird, werden diese Arbeiten so weit wie möglich innerhalb des dafür vereinbarten Zeitraums durchgeführt.

8.2

Die Frist, innerhalb derer die vorstehend genannten Reparatur- und/oder Montagearbeiten von Vadac ausgeführt werden müssen, verlängert sich um die Zeit, in der Reparatur und/oder Montage aufgrund höherer Gewalt, zwischenzeitlicher Auftragsänderungen und/oder der Nichtbereitstellung der für die Ausführung der genannten Arbeiten erforderlichen Informationen durch die Gegenpartei und/oder Dritte nicht erfolgen können.

8.3

Bei Reparaturen wird von den Beschwerden/Defekten ausgegangen, die auf dem Rücksendeformular von der Gegenpartei beschrieben sind.

8.4

Vadac gewährt nach Abschluss der Reparatur eine Garantie von sechs Monaten auf die Reparatur. Diese Garantiezeit beginnt mit dem Zeitpunkt des Versands bzw. der Übergabe des Produkts an die Gegenpartei.

8.5

Die Garantie erlischt beim Öffnen des Produkts durch die Gegenpartei oder Dritte nach der von Vadac durchgeführten Reparatur. Bei äußeren Schäden wie z. B. Fall- und Feuchtigkeitsschäden erlischt die Garantie automatisch.

8.6

Wenn nach drei aufeinanderfolgenden schriftlichen Mitteilungen per E-Mail von Vadac an die Gegenpartei, dass das Produkt fertig ist und die Gegenpartei innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten die Zahlung unterlässt, ist Vadac berechtigt, das Produkt zu verkaufen und den ihr geschuldeten Betrag aus dem Erlös zu decken. Die zusätzlich entstandenen Kosten zur Einziehung des geschuldeten Betrags gehen zu Lasten der Gegenpartei.

8.7

Für Produkte, bei denen nach Untersuchung festgestellt wird, dass sie nicht mehr wirtschaftlich repariert werden können, wird die Gegenpartei per E-Mail darüber informiert. Darin wird auch die Wahl gegeben, das defekte Produkt nach Zahlung der Untersuchungs- und Versandkosten zurückzuerhalten. Werden diese Kosten nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Versand der genannten E-Mail beglichen, wird Vadac schließlich das Produkt entsorgen. Es entstehen dann keine weiteren Kosten für die Gegenpartei.

8.8

Defekte Teile werden von Vadac entsorgt. Wenn die Gegenpartei die defekten Teile zurückerhalten möchte, muss dies im Rücksendeformular angegeben werden.


Artikel 9 Höhere Gewalt

9.1

Bei Vadac liegt in jedem Fall höhere Gewalt vor, wenn Vadac nach Abschluss des Vertrags mit der Gegenpartei daran gehindert wird, ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag zu erfüllen, aufgrund von Krieg, Überschwemmung, Pandemie, Streik, Betriebsbesetzung, Aussperrung, Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, behördlichen Maßnahmen, Maschinenschäden, Energieversorgungsstörungen, alles sowohl im oder betreffend den Betrieb von Vadac, als auch bei oder betreffend Dritten, von denen Vadac Waren beziehen muss, sowie bei Lagerung oder während des Transports, sei es in eigenem oder fremdem Besitz.

9.2

Im Falle höherer Gewalt bei Vadac wird die Ausführung des mit der Gegenpartei geschlossenen Vertrags ausgesetzt, solange der Zustand der höheren Gewalt es Vadac unmöglich macht, den Vertrag auszuführen. Bei dauerhafter höherer Gewalt ist Vadac berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen, ohne dass sie der Gegenpartei Schadensersatz schulden.


Artikel 10 Verzug, Auflösung  

Die Gegenpartei befindet sich ohne Mahnung in Verzug, sobald sie eine Verpflichtung aus einem mit Vadac geschlossenen Vertrag nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig erfüllt. In diesem Fall sowie im Falle eines Konkurses, einer Zahlungsaussetzung, einer Beschlagnahme, einer Einstellung, einer Liquidation oder einer (teilweisen) Übertragung des Unternehmens der Gegenpartei hat Vadac das Recht, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen oder ganz oder teilweise die Erfüllung zu verlangen, unbeschadet des Rechts von Vadac, Schadensersatz für alle von ihr erlittenen Schäden zu fordern.

 

Artikel 11 Aussetzungsrecht, Zurückbehaltungsrecht  

11.1

Wenn die Gegenpartei eine oder mehrere ihrer Verpflichtungen aus einem mit Vadac geschlossenen Vertrag nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, ist Vadac berechtigt, die Erfüllung ihrer daraus resultierenden Verpflichtungen sofort auszusetzen, bis die Gegenpartei ihre Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt oder eine von Vadac bestimmte Sicherheit für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem genannten Vertrag geleistet hat. Die Gegenpartei ist verpflichtet, Vadac alle Schäden zu ersetzen, die Vadac durch die nicht ordnungsgemäße Erfüllung der vorgenannten Verpflichtungen der Gegenpartei erleidet oder erleiden wird. Vadac ist ferner berechtigt, die Erfüllung in der oben beschriebenen Weise auszusetzen, wenn und sobald bei ihr ernsthafte Zweifel an der Liquidität der Gegenpartei bestehen.

11.2

Vadac ist berechtigt, Waren, Gelder und Dokumente – im weitesten Sinne des Wortes – auf Kosten und Risiko der Gegenpartei zurückzuhalten, bis die fälligen Forderungen von Vadac durch die Gegenpartei beglichen sind.


Artikel 12 Risiko  

12.1

Das Risiko der von der Gegenpartei von Vadac gekauften Waren geht bei Lieferung auf die Gegenpartei über.

12.2

Abweichend von der Bestimmung in 12.1 geht das Risiko der genannten Waren sofort auf die Gegenpartei über, unabhängig davon, ob die Lieferung stattgefunden hat, wenn und sobald die Lieferung zum vereinbarten Zeitpunkt aufgrund einer der Gegenpartei zuzuschreibenden Umstände nicht möglich ist, oder wenn und sobald Vadac sich auf ihr Aussetzungsrecht beruft.


Artikel 13 Haftung  

13.1

Vadac haftet nicht für Schäden, die die Gegenpartei aufgrund eines zurechenbaren Versäumnisses von Vadac bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen oder aufgrund eines rechtswidrigen Handelns von Vadac erleidet, außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Vadac oder ihrer leitenden Untergebenen.

13.2

Soweit Vadac für die vorgenannten Schäden haftet, ist ihre Haftung auf den Betrag der betreffenden Transaktion beschränkt. Sollte die Verpflichtung zur Schadensersatzleistung im Verhältnis zu den von der Gegenpartei erlittenen Schäden unangemessen gering sein und besteht für die Gegenpartei keine Verpflichtung, sich gegen solche Schäden zu versichern, so ist die Haftung von Vadac auf maximal 125% des Betrags der betreffenden Transaktion beschränkt.

13.3

Vadac gilt nicht als Hersteller der an die Gegenpartei verkauften Waren. Wenn ein Mangel an den von Vadac an die Gegenpartei verkauften und gelieferten Waren vorliegt, wird sich Vadac innerhalb einer angemessenen Frist bemühen, die Identität des Herstellers oder desjenigen, von dem Vadac die betreffenden Waren bezogen hat, der Gegenpartei

13.4

Die Gegenpartei kann Schäden infolge eines von Vadac gelieferten mangelhaften Produkts, welche gemäß Artikel 6:185 BW nicht vom Hersteller ersetzt werden können, nicht von Vadac einfordern. Für solche Schäden haftet Vadac nicht.

 

Artikel 14 Recht des Rücktritts

Im Hinblick auf die Geltendmachung des Rücktrittsrechts gemäß Artikel 7:39 BW durch Vadac wird die Gegenpartei von Rechts wegen als im Verzug betrachtet, wenn und sobald sie irgendeine Verpflichtung aus einem mit Vadac geschlossenen Vertrag nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig erfüllt hat. Dies gilt ohne vorherige Inverzugsetzung oder Mahnung.


Artikel 15 Rücksendungen  

15.1

Falls die Gegenpartei der Ansicht ist, dass von Vadac gelieferte Waren zur Rücksendung an Vadac in Frage kommen, muss sie dies innerhalb von acht Tagen nach Lieferung schriftlich bei Vadac reklamieren.

15.2

Rücksendungen werden von Vadac nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung akzeptiert. Alle mit Rücksendungen verbundenen Kosten trägt die Gegenpartei.

15.3

Eine Gutschrift der betreffenden Waren erfolgt nur, wenn die betreffenden Waren nicht erneut geliefert bzw. repariert werden können.

15.4

Nur wenn von Vadac an die Gegenpartei gelieferte Waren auf die in 15.1 und 15.2 genannte Weise zurückgesandt werden, und die zurückgesandten Waren den Bedingungen von 15.3 entsprechen, werden diese von Vadac gutgeschrieben, sofern die Waren unbeschädigt sind und zwischen Lieferung und Rücksendung nicht mehr als zwei Monate vergangen sind.


Artikel 16 Garantie  

16.1

Vadac gewährt auf die gelieferten Waren die gleiche Garantie, die sie vom Hersteller erhalten hat. Arbeitskosten, Fahrtkosten, Versandkosten und sonstige Kosten können jederzeit weiterberechnet werden.

16.2

Sind die gelieferten Waren zum Zeitpunkt der Lieferung mangelhaft, hat die Gegenpartei nur Anspruch auf kostenlose Reparatur oder Ersatz der Waren, vorausgesetzt, diese befinden sich noch im gleichen Zustand wie bei der Versendung und wurden nach akzeptierter Rückmeldung und gemäß den geltenden Rücksendungsverfahren von Vadac zurückerhalten, wobei die Wahl bei Vadac liegt.


Artikel 17 Beschwerden

17.1

Die Gegenpartei muss bei Lieferung und Entgegennahme der Waren innerhalb von zwei Werktagen überprüfen (lassen), ob die Lieferung der Bestellung bzw. dem Auftrag entspricht. Bei Mängeln muss die Gegenpartei Vadac schriftlich benachrichtigen, spätestens innerhalb von acht Werktagen und unter Angabe der Gründe.

17.2

Die Gegenpartei kann sich nicht mehr auf einen nicht sichtbaren Mangel der Sache berufen, wenn sie nicht innerhalb von acht Werktagen, nachdem sie den Mangel entdeckt hat oder vernünftigerweise hätte entdecken müssen, schriftlich bei Vadac unter Angabe der Gründe protestiert hat.

17.3

Die Gegenpartei muss Vadac jederzeit die Gelegenheit geben, einen möglichen Mangel zu beheben oder zu ersetzen, wobei die Wahl bei Vadac liegt.

17.4

Die Gegenpartei verliert alle Rechte und Befugnisse, wenn sie nicht innerhalb der oben genannten Frist eine Beschwerde eingereicht hat und/oder Vadac nicht die Gelegenheit gegeben hat, die Mängel zu beheben.

17.5

Beschwerden berechtigen die Gegenpartei niemals zu einem Rabatt und/oder zur Aufrechnung und/oder zur Aussetzung der Zahlungspflicht.


Artikel 18 Anwendbares Recht  

Auf alle zwischen Vadac und der Gegenpartei geschlossenen Verträge und deren Ausführung findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung. Streitigkeiten werden ausschließlich dem zuständigen Gericht in Zwolle vorgelegt.


Artikel 19 Hinterlegung  

Diese Bedingungen wurden im März 2022 festgelegt und am 24. März 2022 hinterlegt.